SV-Büro Holger Wachsmann

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Fragen und Antworten:

Häufig von Betreibern gestellte Fragen zu Prüfberichten
Fragen der BetreiberAntworten des Sachverständigen bzw. Empfehlungen und Vorschläge
Kann man einen Auffangraum für Kellerschweißtanks oder Batterietanks saniergen, so dass die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt sind?Für die Sanierung von Auffangräumen, die der sekundären Sicherheit dienen, gibt es mehrere Möglichkeiten:

Erneuerung des Verputzes (sofern erforderlich) und Neuaufbringung des Schutzanstriches auch unter dem Tank
angehobener Kellerschweißtank
Blick unter angehobenen Kellerschweißtank
Sanierung eines Auffangraumes durch Erneuerung des Schutzanstriches unter dem Tank bei angehobenem Tank. Im linken Bild sehen Sie einen angehobenen Kellertank und im rechten Bild werfen Sie einen Blick unter den angehobenen Tank.
Neben der Sanierung durch Erneuerung des Schutzanstriches gibt es auch noch die Möglichkeit der Auffangraumauskleidung mit Folie.
Batterietankaufstellung mit Auffangraumfolie
Auffangraumfolie bei einem Kellerschweißtank
Auffangraumfolie mit Batterietanks

Bei Batterietanks empfiehlt sich in der Regel die Erneuerung der Tanks und Einbau von Kunststoff Sicherheitstanks, die doppelwandigen Tanks gleichzusetzen sind, so dass die Sicherheitsfunktion des Auffangraumes entfällt.

Für Kellerschweißtanks ist es sinnvoll eine Leckschutzauskleidung mit Leckanzeigegerät einzubauen, so dass die Sicherheitsfunktion des Auffangraumes entfällt.
Einbau einer Leckschutzauskleidung in einen Erdtank
Systemdarstellung Erdtank und Kellertank mit Leckschutzauskleidung
Was ist bei einer Stilllegung einer nicht mehr benötigten Tankanlage zu beachten?Der oder die Tanks müssen durch einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV gereinigt werden und die Rohrleitungen müssen so verändert werden, dass eine weitere Benutzung nicht mehr möglich ist.
Bei Erdtanks ist die Kunststoffinnenhülle zu entsorgen oder bei doppelwandigen Tanks die Leckflüssigkeit zu entfernen und zu entsorgen.
Bei prüfpflichtigen Anlagen hat der Sachverständige nach den Arbeiten des Fachbetriebes eine Stilllegungsprüfung durchzuführen und die Stilllegung mittels Prüfbericht zu bescheinigen.
ausgebauter, stillgelegter Erdtank vor Abtransport
aufgeschnittene, stillgelegte Batterietanks vor Entsorgung
Was hat man unter
der Bemerkung
– Grenzwertgeber
alter Bauart; um Überfüllschäden zu vermeiden ist ein GWG neuer Bauart einzubauen, – zu verstehen?
Die Grenzwertgeber der ersten Generation hatten in den Schutzhülsen Bohrungen, um den Kontakt zwischen dem Kaltleiter und dem Medium herzustellen und so den Befüllvorgang am Tankwagen zu unterbrechen. Im Laufe der Jahrzehnte ist man dahinter gekommen, dass sich diese Bohrungen mit einem Ölfilm zusetzen können und dann dieser Kontakt nicht mehr ermöglicht wird und so eine Überfüllung nicht auszuschließen ist.
Seit Inkrafttreten der AwSV wird dieser Umstand als Mangel gewertet
ausgebauter, verklebter GWG alter Bauart, nicht mehr funktionsfähig
Gegenüberstellung GWG alter und neuer Bauart
Wann ist ein GWG Grenzwertgeber falscher Bauart eingebaut?Für alle Tankbauformen, wie z.B. Erdtanks nach DIN 6608 o.ä., Kellertanks nach DIN 6625 o.ä., Batterietanksysteme gibt es unterschiedliche Bauarten von Grenzwertgebern, die auch entsprechend ihren bauaufsichtlichen Zulassungen in diese Tanks eingebaut werden müssen.
Hier wurde ein GWG für einen Kellertenk in einen Erdtank eingebaut und ist damit für diesen Tank ein GWG falscher Bauart
Was ist eine Einstrangleitung?
Richtig müsste es heißen, selbstsichernde Saugleitung, darunter versteht man, dass die Ölversorgung des Brenners nur durch eine Saugleitung erfolgt und der evtl. früher genutzte Rücklauf stillgelegt wird, sowie evtl. vorhandene Rückschlag- und Fußventile aus der Saugleitung ausgebaut wurden.
Hier sehen wir eine selbstsichernde Einstrangleitung in Verbindung mit einem Ventil, das die Anlage gegen Aushebern sichert
Was ist unter der Mängeleinstufung „geringfügige Mängel“ und „erhebliche
Mängel“ zu verstehen?
Geringfügige Mängel beeinträchtigen die Anlagensicherheit nicht erheblich, eine Gewässergefährdung ist nicht zu besorgen. Die Wirksamkeit der 1. und 2. Barriere (einschl. der dazugehörenden Sicherheitseinrichtungen) ist zum Zeitpunkt der Prüfung gegeben und bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung zu erwarten.
Erhebliche Mängel beeinträchtigen die Anlagensicherheit insoweit, dass zwar keine Gewässergefährdung bis zur vom Sachverständigen vorgeschlagenen Frist zur Beseitigung der Mängel zu besorgen ist, jedoch die Besorgnis besteht, dass bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung eine akute Gewässergefährdung eintreten könnte. Die Wirksamkeit der 1. oder 2. Barriere (einschl. der dazu gehörenden Sicherheitseinrichtungen) ist nicht gegeben.
Sachverständiger bei der Beratung eines Betreibers

Holger Wachsmann

Ingenieurbüro für Elektrotechnik | Sachverständiger nach § 53 AwSV

Berghofer Straße 23, 87527 Sonthofen

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